Wurzelkanalbehandlung

Die Ursachen für die Entzündung des Zahnmarks sind vielfältig. Meist besteht zunächst ein kariöser Defekt, der als Eintrittspforte für Krankheitserreger dient und nicht unbedingt Schmerzen verursacht. Aber auch eine Zahnfraktur oder ein Behandlungstrauma, zum Beispiel durch das Beschleifen für einen Zahnersatz, kann zu einer Entzündung führen, die akut äußerst schmerzhaft sein kann.

Bei einer Wurzelbehandlung wird zunächst ein Zugang zum Kanalsystem geschaffen. Dieser Zugang muss groß genug sein, um die Behandlung unter guter Sicht durchführen zu können, aber auch nicht zu groß, um den unnötigen Verlust von gesunder Zahnsubstanz zu vermeiden. Mit Hilfe verschiedener Wurzelkanalinstrumente wird der beschädigte und erkrankte Nerv etfernt und der Wurzelkanal aufbereitet und gereinigt. Nach einer Längenbestimmung des Wurzelkanals oder der -kanäle, werden die Kanäle durch Spülungen mit verschiedenen Lösungen gespült Auf diese Weise können auch Kanalverzweigungen desinfiziert werden, die einer instrumentellen Aufbereitung nicht zugänglich sind.
Nach der Reinigung und Ausformung der Wurzelkanäle werden die Hohlräume gefüllt. Dies erfolgt überwiegend mit Guttapercha und einem Dichtzement, einem sogenannten Versiegler. Aus verschiedenen Gründen können zwischen zwei Behandlungssitzungen medikamentöse Einlagen in die Wurzelkanäle eingebracht werden. In diesen Fällen werden die Wurzelkanäle erst in einer weiteren Behandlungssitzung endgültig verschlossen.
Seit dem 1. Januar 2004 wurden die Kassenrichtlinien zur Wurzelkanalbehandlung erheblich verschärft. Eine Wurzelkanalbehandlung kann demnach vom Zahnarzt nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Wurzelkanalbehandlung
Die Aufbereitung und Füllung der Wurzelkanäle sollte bis an die Wurzelspitze erfolgen. Die Wurzelkanalbehandlung an Molaren (Seitliche Backenzähne) ist nur dann im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung möglich, wenn dadurch
  • der Erhalt einer ununterbrochenen Zahnreihe ermöglicht wird
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird
  • der Erhalt eines bereits bestehenden, funktionstüchtigen Zahnersatzes ermöglicht wird
  • zurückweichendes Zahnfleisch
Wird keines dieser Kriterien erfüllt, so besteht die Kassenleistung in der Entfernung des Zahnes. Wünscht der gesetzlich versicherte Patient dennoch einen Erhaltungsversuch des Zahnes durch eine Wurzelkanalbehandlung, so muss er die Kosten dafür selbst tragen.